Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Niere.Kärnten“ und hat den Sitz in Klagenfurt. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt im weitesten Sinne die Verbesserung der Lebensbedingungen von Nierenkranken in Kärnten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Psychische und physische Unterstützung chronisch Nierenkranker
  • Pflege von Freizeitaktivitäten und geselliger sozialer Kontakte sowie Förderung von gegenseitigen Kontakten und Erfahrungsaustausch (Dankesmesse, Tagesausflug, Weihnachtsfeier, Schifffahrt, Grillfeste uam.)
  • Erstellung einer Informationsschrift
  • Unterstützung bei rechtlichen und sozialen Angelegenheiten
  • Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Nierenerkrankung

§ 3: Mittel zur Erreichung dieses Zweckes

Der Vereinszweck soll durch die hier angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • a) Öffentlichkeitsarbeit
  • b) Abhaltung zweckentsprechender Veranstaltungen wie Vorträge, Diskussionen
  • c) Gesellige Zusammenkünfte
  • d) Gegenseitige Hilfestellungen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen u.a. aufgebracht werden durch:

  • a) Mitgliedsbeiträge
  • b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • c) Erträge aus Veranstaltungen
  • d) Subventionen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

  • a) ordentliche Mitglieder (Nierenpatienten)
  • b) ordentliche Mitglieder (Angehörige)
  • c) unterstützende Mitglieder
  • d) Ehrenmitglieder

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5: Erweb der Mitgliedschaft

  • a) Physische Personen, auch juristischen Personen, steht es zu, Mitglied des Vereins zu werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • b) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  • c) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 30.Juni eines jeden Jahres einzuzahlen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen schriftlichen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  • b) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er kann dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, es reicht aber auch eine telefonische Information.
  • c) Durch Streichung seitens des Vereinsvorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
  • d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  • e) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in d) genannten Gründen beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • a) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern zu.
  • b) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • c) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  • d) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen auszuhändigen.
  • e) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • f) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 12), der Vorstand (§ 9), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 9: Vorstand

  • a) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in und Kassier/in und Stellvertreter/in. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere vier Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Nierenpatienten sein (Dialysepatienten oder Nierentransplantierte).
  • b) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung zur Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  • c) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • f) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • g) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  • h) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  • i) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 10: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  • b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  • c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  • e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.

§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • a) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • b) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmann/Obfrau und des Schriftführer/der Sschriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • c) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem in Punkt b) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • d) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  • e) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  • f) Der/die Kassier/in ist für die odnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • g) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 12: Mitgliederversammlung

  • a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel bis spätestens 30.November jedes dritten Jahres vom Obmann einzuberufen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann.
  • b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder sofort beschlußfähig.
  • c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  • d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand jederzeit oder über Antrag von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen einberufen werden oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
  • e) Die Mitgliederversammlung nimmt vom Vereinsvorstand den Bericht über die Funktionsperiode und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt die Entlastung, wählt den Vereinsvorstand und zwei Rechnungsprüfer, die dem Vereinsvorstand nicht angehören dürfen; setzt die Mitgliedsbeiträge fest, ernennt Ehrenmitglieder und nimmt eventuelle Statutenänderungen vor.

§ 13: Rechnungsprüfer

  • a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • b) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • c) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 14: Schiedsgericht

  • a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO.
  • b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereines

  • a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in einer geheimen Wahl beschlossen werden.
  • b) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Diese Statuten wurden in der Mitgliederversammlung am 18.12.2022 beschlossen.


Verein „NIERE.KÄRNTEN“
ZVR-Zahl: 056201391

Auszug aus dem Vereinsregister