14. April 2023
Wichtiges zu Risikogruppen: Wie es nach dem 30.04 weitergeht
Mit Ablauf des 30. April 2023 endet die Möglichkeit, COVID-19-Risikopersonen vom Dienst freizustellen.
Für betroffene Arbeitnehmer:innen, die bisher von der Arbeitsleistung freigestellt waren, bedeutet das, dass sie ihre Arbeit wiederaufnehmen müssen.
Da der/die Arbeitgeber:in aufgrund der sogenannten Fürsorgepflicht Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter:innen am Arbeitsplatz bestmöglich schützen muss, sollten sich Betroffene bereits jetzt mit dem/der Chef:in in Verbindung setzen und über Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz beraten.
Neben dem Betriebsrat könnte die Beiziehung betrieblicher Präventivkräfte (zB Arbeitsmediziner:in) im Interesse einer für sie passenden Arbeitsplatzgestaltung nützlich sein.
Maßnahmen könnten zB sein: Einzelbüros, sofern vorhanden; gute Durchlüftung; Trennwände in größeren Büroeinheiten.
Auch betroffene Arbeitnehmer:innen, die bisher im Home-Office gearbeitet haben, sollten mit ihrer/ihrem Arbeitgeber:in in Kontakt treten. An und für sich müssten sie wieder am Arbeitsplatz erscheinen und könnten nur noch in dem im Betrieb üblichen Ausmaß im Home-Office arbeiten, aber vielleicht lässt sich eine für sie bessere Vereinbarung treffen.
Sollte dies nicht gelingen, gilt auch für sie die Fürsorgepflicht.
Zu den wichtigsten Fragen:
- Muss die Arbeit am Arbeitsplatz wieder angetreten werden?
Grundsätzlich ja.
- Besteht Anspruch auf Versetzung an einen besser geschützten Arbeitsplatz?
Wenn der/die Arbeitgeber:in die Sicherheit und Gesundheit des/der Betroffenen am angestammten Arbeitsplatz nicht gewährleisten kann und ein anderer, adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, an dem der/die Betroffene besser geschützt wäre, unter Umständen ja. Das muss aber im Einzelfall geprüft werden.
- Liegt bei einer Ansteckung mit SARS-Cov-2 am Arbeitsplatz eine Berufskrankheit vor?
In bestimmten, besonders gefährdenden Berufen sollte im Falle einer Ansteckung jedenfalls Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger (zumeist AUVA) erstattet werden. Diese Berufe umfassen zB Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, öffentlichen Apotheken oder Bildungseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen. Aber auch in anderen Branchen kann eine nachweislich am Arbeitsplatz erworbene Infektion eine Berufskrankheit sein, sofern man eine ähnlich große Gefährdung nachweisen kann wie in den oben genannten Berufen. Im Zweifelsfall sollte Meldung erstattet werden.
Informationen samt FAQ finden sich hier auf der Homepage der AUVA. ➡
- Können Betroffene kündigen, ohne finanzielle Ansprüche zu verlieren, wenn Gesundheit und Sicherheit an ihrem Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden können und auch kein adäquater Ersatzarbeitsplatz verfügbar ist?
In diesem Fall kann der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt werden. Ein vorzeitiger Austritt sollte aber niemals ohne vorhergehender Rechtsberatung vorgenommen werden