Statuten

STATUTEN DES VEREINES

„Niere OBERÖSTERREICH – VNOÖ“

– Stand nach Änderung (§ 1 und § 11) vom 30. November 2014 –

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein führt den Namen: „NIERE OBERÖSTERREICH“ Kurzform VNOÖ.
2. Sein Sitz ist in Linz.
3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich und auf:
a) Nierenpatientinnen und Nierenpatienten und deren Angehörige,
b) Dialysepatientinnen und Dialysepatienten und deren Angehörige,
c) Nieren- und Pankreastransplantierte und deren Angehörige,
d) alle unter den Punkten a) bis c) genannten Personen, welche in Oberösterreich behandelt oder betreut werden aber nicht in Oberösterreich wohnen.
e) Gastdialysepatienten, die einem anderen in- oder ausländischen Patientenverein angehören.

§ 2. Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Ideelle und praktische Unterstützung von chronisch Nierenkranken, Dialysepatienten, Nierentransplantierten sowie deren Angehörigen.
2. Propaganda für Organspende; Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Nierentransplantation.
3. Organisieren von Nachbarschaftshilfen unter Heimdialyse- und Zentrumspatienten.
4. Beratung und Unterstützung in sozialen und Rehabilitationsangelegenheiten.
5. Zusammenarbeit mit: a) Ärzten und Pflegepersonal, b) anderen Patientenvereinen im In- und Ausland.
6. Organisieren von Gesprächsrunden; Pflege von geselligen Zusammenkünften; Veranstalten von Abenden und Ausflügen; Maßnahmen zur Unterstützung der psychischen Rehabilitation von Patienten.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2. Als ideelle Mittel dienen wie in § 2 Abs.1-6 aufgezählt.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b) Subventionen, Baustein- und Spendenaktionen, Spenden, Auflegen von Erlagscheinen in Postämtern, Banken etc., Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft:
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die im § 1, Abs.3, Pkt. a,b,c und d aufgezählt sind.
3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder wegen besonderer Verdienste in Sachen Dialyse- und Nierentransplantation ernannt werden. (Ehrenmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche – siehe Geschäftsordnung).

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die dem im § 1, Abs. 3, Pkt. a,b,c und d aufgezählten Personenkreis angehören.
2. Unterstützende Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung des Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den ordentlichen Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind auch berechtigt, zu den Unterhaltungsveranstaltungen Begleitpersonen und Gäste (nächste Angehörige) mitzubringen.

§ 8. Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Beiräte (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung:
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Gene-ralversammlung, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 3 Monaten stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die or-dentlichen Mitglieder und die ordentlichen Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein ande-res Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter) beschlussfähig (Abs.6). Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
9. Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben.

§ 11. Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem ersten Stellvertreter und seinem zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertre-ter, sowie einer Anzahl von Vertrauenspersonen, je nach Zahl des Mitgliederstandes (Regelung in der Ge-schäftsordnung je nach Bedarf).
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mit-gliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder münd-lich, eingeladen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. mit der Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab-schlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Bestellung von Vertrauenspersonen und Beiräten;
7. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch für die Angelegenheiten, die im Wirkungs-bereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer:
1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Beiräte:
Der Vorstand kann für beratende Tätigkeiten Beiräte (Ärzte, Juristen, Sozialarbeiter und andere Fachpersonen) zuziehen. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 16. Das Schiedsgericht:
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von drei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereines:
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.