Statuten

STATUTEN des VEREINES

Niere Oberösterreich VNOÖ
 ZVR 569482110
Stand nach Änderung vom 24. November 2024

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

  1. Der Verein führt den Namen: „NIERE OBERÖSTERREICH“ Kurzform VNOÖ.
  2. Sein Sitz ist in Linz.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich und auf die angrenzenden Bundesländer. Bei Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
  5. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

§ 2. Zweck:

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig und bezweckt dem Gemeinwohl dienende, öffentliche Aufklärung und Information über Nierenerkrankungen, Vorsorge, Früherkennung und die Prävention, sowie Information zu Therapie, Dialyse und Transplantation
  3. Ideelle und praktische gemeinnützige Unterstützung im Familienumfeld von chronisch Nierenkranken,
    a) Nierenpatienten und deren Angehörige,
    b) Prä-Dialyse- und Dialysepatienten und deren Angehörige,
    c) Nieren Transplantierten und deren Angehörige
    d) Nieren- und Pankreas-Transplantierte und deren Angehörige
    e) alle unter den Punkten a) bis d) genannten Personen, welche in Oberösterreich behandelt oder betreut werden aber nicht in Oberösterreich wohnen.
    f) Gastdialysepatienten, die einem anderen in- oder ausländischen Patientenverein angehören

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und, materiellen Mittel und Tätigkeiten erreicht werden:
  2. Als ideelle Mittel für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
    a) Zusammenarbeit mit:
    – Ärzten und Pflegepersonal,
    – anderen Patientenvereinen im In- und Ausland.
    b) Propaganda für Organspende; Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Nierentransplantation.
    c) Unterstützung beim Organisieren von Hilfen für Heimdialyse- und Zentrumspatienten.
    d) Beratung und Unterstützung in sozialen und Rehabilitationsangelegenheiten.
    e) Einrichtung und Betreiben einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
    f) Herausgabe von Publikationen
    g) Versammlungen
    h) Diskussionsveranstaltungen und Vorträge
    i) Öffentlichkeits- und Pressearbeit
    j) Schulveranstaltungen und Schulvorträge im Rahmen des Transplantforum OÖ
    k) Information für Betroffene, deren Familien, sowie präventive Information der Öffentlichkeit rund um das Thema „Nierenerkrankungen“ durch beispielsweise Informationsstände
    l) Soziale Förderung durch Organisieren von Gesprächsrunden; Pflege von geselligen Zusammenkünften; Veranstalten von Abenden und Ausflügen; Maßnahmen zur Unterstützung der psychischen Rehabilitation von Betroffenen.
  3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Subventionen und Förderungen
    c) Baustein- und Spendenaktionen
    d) Spenden, Auflegen von Erlagscheinen in Postämtern, Banken etc.,
    e) Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    f) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
    g) Sponsor Gelder
    h) Werbeeinnahmen
    i) Schenkungen

Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossene Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 3a Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG

  1. Eventuell nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
  2. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  4. Die Mittel des Vereins, einschließlich der gesammelten Spenden, dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  5. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
  6. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Weiters erhalten die Vereinsmitglieder beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als gemeinen Wert einer allfälligen  Sacheinlage. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage zum Zeitpunkt der Einlage begrenzt, Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  7. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  8. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
  9. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
  10. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  11. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
  12. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  13. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapital-gesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
  14. Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.
  15. Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Personen welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszweck unterstützen. Insbesondere jene, die im § 2, Abs.3, Pkt. a,b,c und d aufgezählt sind.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche und juristische Personen), die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder wegen besonderer Verdienste in Sachen Dialyse- und Nierentransplantation ernannt werden. (Ehrenmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche).

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die dem im § 1, Abs. 3, Pkt. a,b,c und d aufgezählten Personenkreis angehören.
  2. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich oder mittels E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Bei elektronischen Medien das Datum des Eingangs beim Verein.
  3. Die Streichung des Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.)
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den ordentlichen Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Die Mitglieder sind auch berechtigt, zu den Unterhaltungsveranstaltungen Begleitpersonen und Gäste (nächste Angehörige) mitzubringen.

§ 8. Vereinsorgane:

Organe des Vereines sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Beiräte (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung:

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten binnen 3 Monaten stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) bzw. über das eigene Vereinsnetzwerk (Vereinsplaner) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
  5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die ordentlichen Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
  8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter) beschlussfähig (Abs.6). Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  11. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird.  Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
  12. Die Generalversammlung kann in Form einer einfachen virtuellen Versammlung iSd § 2 VirtGesG oder in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG (Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Generalversammlung gem. Punkt 9.10 dieser Statuten) durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG  anordnen.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

§ 11. Der Vorstand:

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier. Zusätzlich können zu den jeweiligen Funktionen Stellvertreter bestellt werden. Weiters kann eine Anzahl von Vertrauenspersonen, dem erweiterten Vorstand angehören.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich (per E-Mail oder in elektronischer Form) oder mündlich, eingeladen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse
     

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten der Generalversammlung;
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  8. Bestellung von Vertrauenspersonen und Beiräten;
  9. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bei Bedarf.
  10. Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben.
  11. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.;
  12. Für den Fall der Spendenbegünstigung: Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Kassier die Vertretung des Vereines, im Verhinderungsfall werden sie durch ihre Stellvertreter vertreten. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch für die Angelegenheiten, die im Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer:

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins und berichten im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 11 Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Beiräte:

Der Vorstand kann für beratende Tätigkeiten Beiräte (Ärzte, Juristen, Sozialarbeiter und andere Fachpersonen) zuziehen. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 16. Das Schiedsgericht:

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für die in Punkt 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
  4. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke im Bereich der Nierenerkrankungen wie dieser Verein verfolgt, die das zugewandte Vermögen ausschließlich für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.