12. Juni 2019
BRD: Mindestmengenregelung ist bei Nierentransplantation widersinnig
Transplantationszentren müssen jährlich mindestens 25 Nierentransplantationen durchführen.
(ANÖ). Erfüllen sie diese Vorgabe nicht, laufen sie Gefahr, dass im Folgejahr vorgenommene Nierentransplantationen nicht mehr vergütet werden, das Transplantationszentrum geschlossen wird und viele Patienten, die sich in der Vorbereitung bzw. auf der Warteliste befinden, sich plötzlich neue Ansprechpartner in einer weiter entfernten Stadt suchen müssen. Denn im Gegensatz zu „rein chirurgischen“ planbaren Eingriffen wie Hüft-OPs, Speiseröhren-OPs etc. gehören zur Nierentransplantation eine oft jahrelange Vorbereitung und eine lebenslange Nachbetreuung. Eine Transplantation lässt sich daher nicht mit solchen OPs vergleichen.
Die DGfN verweist auf die Widersinnigkeit einer Mindestmengenregelung im Bereich der Nierentransplantation. Grundlage der Einführung einer Mindestmengenregelung muss sein, dass es sich um planbare Eingriffe handelt, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses nachweislich von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt. Und beides ist bei der Nierentransplantation nicht der Fall:
– Die Transplantation eines postmortalen Spenderorgans ist nicht planbar, ein Organ steht nicht „mit Vorankündigung“ zur Verfügung, stattdessen muss es binnen weniger Stunden nach Entnahme transplantiert werden. Dem nächsten passenden Nierenpatienten auf der Warteliste, dem das Organ zusteht, erreicht immer unerwartet, oft auch mitten in der Nacht, der Anruf, dass er sich sofort in die Klinik zu begeben hat und die Operation ansteht. Es handelt sich bei der Nierentransplantation also um keine planbare Operation.
– Auch das zweite Kriterium, dass das Behandlungsergebnis von der Menge der in einem Krankenhaus durchgeführten Eingriffe abhängig sein muss, ist bei der Nierentransplantation nicht erfüllt: Im Qualitätssicherungsbericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) [2] zeichnet sich sogar klar das Gegenteil ab: Das 3-Jahres-Transplantatversagen lag bei den großen Zentren (über 20 Transplantationen) im Jahr 2017 bei 6,52% und bei den kleinen Zentren (unter 20 Transplantationen) bei 5,56%. Ein Jahr nach Transplantation funktionierten in kleinen Zentren noch alle transplantierten Spendernieren, bei den Zentren mit einer höheren Zahl an Transplantationen 95,7%. Die kleinen Zentren schnitten also keinesfalls schlechter, sondern sogar besser ab – womit die Einführung der Mindestmengenregelung laut eigener Definition des G-BA unzulässig und widersinnig ist.
Bereits im Dezember 2017 haben die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG),
die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN) und die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) eine gemeinsame Stellungnahme an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtet, in der sie detailliert darlegten, warum eine Mindestmengenregelung bei Leber- und Nierentransplantationen nicht zulässig und auch unzulänglich ist.
„Wir hoffen, dass vor dem Hintergrund der Entrüstung über die mangelnde Compliance von Kliniken gegenüber Mindestmengenregelungen, der Sinn solcher Regelungen auf den Prüfstand gestellt und öffentlich diskutiert wird. Im Bereich der Nierentransplantation entbehrt die Mindestregelung jeder juristischen Grundlage und setzt darüber hinaus Fehlanreize. Ergebnis-Qualität und nicht Masse muss das zentrale Kriterium sein“, erklärt der DGfN-Pressesprecher, Professor Dr. Jan C. Galle. „Wir fordern daher erneut die Abschaffung der Mindestmengenregelung bei der Nierentransplantation.“