Islam

Islamische Gelehrte behandeln in ihren Rechtsgutachten zum Thema Organtransplantation die gottfällige Haltung, ein Menschenleben zu retten, mit oberster Priorität.

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Bei der 3. Internationalen Konferenz Islamischer Gelehrter in Amman/Jordanien wurden Herztod und Hirntod gleichgestellt. Die Organtransplantation von einer oder einem Toten sei nicht gleichbedeutend mit Respektlosigkeit gegenüber der oder dem Toten, ferner sei Organ- und Gewebespende ein Zeichen von Mitgefühl. Gemäß dem Prinzip „Taten werden nach der dahinter stehenden Absicht beurteilt“ dürfte die Organspende lediglich aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus geschehen. Keinesfalls kann sie zu Handelszwecken genutzt werden.

Die Spenderin oder der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der betreuenden Person entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für die Spenderin oder den Spender überwiegen.